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Umfang der Anwendung E-Rezept gematik logo

Zielgruppe: KIS C30059 AVS E30615 FdV green

Auf dieser Seite finden sie eine Übersicht der Produkte und Verordnungen, die über das E-Rezept verordnet werden können.

Zielstellung: Mit der folgenden Übersicht sollen Fragen nach dem aktuellen Umfang des E-Rezepts beantwortet werden können.

  • ✔️ Aktuell verfügbar

  • ❌ Aktuell nicht verfügbar

  • ❓ Unklar

  • ℹ️ optional/freiwillig

  • 💡 Hinweis

Verordnungsinhalt und Kennzeichnung

Leistungsinhalt Status technische Verfügbarkeit im Fachdienst Status BMV-Ä Details / Weitere Infos

verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet

✔️

✔️

generell derzeit eingeschlossen auf Basis SGB V §360 Abs. 2 und Abs. 3 und Regelungen im BMV-Ä, mit Ausnahme von T-Rezepten und Betäubungsmitteln

Verordnungen anwendungsfertiger Zytostatika-Rezepturen als strukturierte Rezeptur (§11 Abs. 2 Apothekengesetz)

✔️

✔️

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verordnung wurde in SGB V §360 Abs. 2 Satz 5 mit dem KhPlfEG festgelegt. Davon unabhängig wird eine Pilotierung in 2024 vorangetrieben.

Hinweis: Umgang mit Begleitmedikation ist durch BMG festzulegen

Einzelimport nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz

✔️

✔️

Einschätzung GKV/DAV/KBV: Abbildung des Anwendungsfalls ist möglich.

Empfehlung an anfragende Apotheken: "Genehmigung hat vorgelegen" dokumentieren im Abgabedatensatz bis neue vertragliche Regelung getroffen wird. (1000 Textzeichnen sollten ausreichend sein)

Problemstellung bei diesen Verordnungen (Rückmeldung von Apothekerin): Es geht um Dauertherapien mit Importarzneimitteln. Hier wird von den Krankenkassen oft eine Genehmigung für einen Zeitraum ausgestellt, also gleich für mehrere Rezepte. Dabei wird dann oft keine Genehmigungsnummer vergeben. Also schicken Apotheken bislang eine Kopie der Genehmigung in Papierform mit dem Rezept zur Abrechnung. Da man nichts antackern darf nur mit Büroklammer, da hier das Papier verloren gehen könnte oder die Kontrollierenden bei den Krankenkassen z.T. nur die Vorderseite sehen können (als scan) notieren Apotheken zur Sicherheit: "Kostenübernahmegenehmigung siehe anhängendes Schreiben vom 25.04.2020" oä. Das kann man beim E-Rezept auch als Text eingeben. Zusätzlich ist Importeur und EK zu notieren.

Verordnungen nach §27a SGB V

✔️

✔️

Entsprechendes Kennzeichen im FHIR Profil (KBV_PR_ERP_Prescription.extension:Zuzahlungsstatus) kann gesetzt werden. Wert "2" aus KBV_CS_FOR_StatusCoPayment

Betäubungsmittel

Fertigarzneimittel und z.B. auch cannabishaltige Arzneimittel (voraussichtliche Bereitstellung in 2025)

Rezepte für Dosierautomaten

Keine bundeseinheitliche Regelung derzeit. Im Kontext BTM Rezept ist dies mit BfArM noch zu besprechen und zu klären bzw. von den Vertragspartnern (LAV und Kassen) in den vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen.

T-Rezepte (Kennzeichnung)

z.B. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid (voraussichtliche Bereitstellung in 2025)

Sonderfälle unter apothekenpflichtigen Arzneimittel nach SGBV §31 Abs. 1 Satz 1 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet

Blutprodukte

✔️

✔️

Nur für Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können.

Umfasst nicht Arzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 AMG vom Pharmazeutischen Unternehmer oder Großhändler nur an die Ärztin oder den Arzt abgegeben werden. (Keine Anbindung an die TI derzeit geplant)

Diamorphin über Sondervertriebsweg (nach § 47b AMG)

Pharmazeutische Unternehmen erhalten keinen Zugriff (derzeit keine Anbindung an die TI)

Nicht verschreibungspflichtige aber zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel

✔️

✔️

Verpflichtung nach BMV-Ä aber nicht nach §360 Abs. 2. und Abs. 3.

Beispiel: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder unter 12

✔️

✔️

  • OTC Liste in Regelung in Anlage 1 Arzneimittelrichtlinie für Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

  • Kinder unter 12 (bzw. 18 Jahre bei Entwicklungsstörung) können alle OTC Präparate verordnet bekommen

Nicht verschreibungspflichtige und nicht zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel

ℹ️ optional

ℹ️ freiwillig

Freiwilligkeit nach BMV-Ä (Vordruck e16g): Grünes Rezept kann heute schon mit Workflow 160 (KBV_PR_FOR_Coverage.type = "SEL") genutzt werden. Da die technischen Anforderungen jedoch abweichen, wird zukünftig ein eigener Workflow vorgesehen.

grünes Rezept

ℹ️ optional

ℹ️ freiwillig

  • Freiwilligkeit nach BMV-Ä.

  • Empfehlungen für nicht verschreibungspflichtige AM können über das E-Rezept bereits jetzt erfolgen (mit Workflow 160 und KBV_PR_FOR_Coverage.type = "SEL", aktuell Unterscheidung zu blauem Rezept nur anhand des Präparats möglich).

  • Der Ausdruck für ein Wunscharzneimittel kann dem Versicherten zum Einreichen bei der Krankenkasse mitgegeben werden. Zusätzlich hilft den Patienten der Kassenzettel aus der Apotheke. (Siehe ERPFIND-121)

  • Es werden ein separater Workflow und Datenmodell in einer späteren Ausbaustufe eingeführt für das grüne Rezept.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel und nicht zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel

✔️

💡 wird geduldet

Ausnahme: T-Rezepte und Betäubungsmittel bedingen eigenes Rezeptformular.

  • Diese Verordnungen können über das E-Rezept bereits jetzt erfolgen (mit Workflow 160 und KBV_PR_FOR_Coverage.type = "SEL", aktuell Unterscheidung zu blauem Rezept nur anhand des Präparats möglich)

blaues Rezept

✔️

💡 wird geduldet

  • Privatrezept für GKV Versicherte und verschreibungspflichtige Arzneimittel können über das E-Rezept bereits jetzt erfolgen (mit Workflow 160 und KBV_PR_FOR_Coverage.type = "SEL", aktuell Unterscheidung zu blauem Rezept nur anhand des Präparats möglich).

  • Der Ausdruck für ein Wunscharzneimittel kann dem Versicherten zum Einreichen bei der Krankenkasse mitgegeben werden. Zusätzlich hilft den Patienten der Kassenzettel aus der Apotheke. (Siehe ERPFIND-121)

  • Ausnahme: T-Rezepte und Betäubungsmittel bedingen eigenes Rezeptformular

Apothekenpflichtige Arzneimittel für Privatversicherte

✔️

n/a

Eine Bereitstellung durch den E-Rezept-Fachdienst in der PU ist erfolgt. Für die Umsetzung in der Fläche stehen nach und nach weitere angepasste Systeme auf Arzt- und Apothekenseite zur Verfügung. Die Privaten Krankenversicherungen werden in 2024 anfangen ihre Versicherten mit GesundheitsIDs in der Breite auszustatten.

verschreibungspflichtige Arzneimittel für Privatversicherte

✔️

n/a

Eine Bereitstellung durch den E-Rezept-Fachdienst in der PU ist erfolgt. Für die Umsetzung in der Fläche stehen nach und nach weitere angepasste Systeme auf Arzt- und Apothekenseite zur Verfügung. Die Privaten Krankenversicherungen werden in 2024 anfangen ihre Versicherten mit GesundheitsIDs in der Breite auszustatten.

nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Privatversicherte

✔️

n/a

Eine Bereitstellung durch den E-Rezept-Fachdienst in der PU ist erfolgt. Für die Umsetzung in der Fläche stehen nach und nach weitere angepasste Systeme auf Arzt- und Apothekenseite zur Verfügung. Die Privaten Krankenversicherungen werden in 2024 anfangen ihre Versicherten mit GesundheitsIDs in der Breite auszustatten.

Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (Verbandmittel und (Harn- und Blut-Teststreifen) [Geltungsarzneimittel]

  • Leistung ist noch nicht zu verordnen und daher von PVS zu unterbinden.

  • Neuer Workflow wird später spezifiziert damit z.b. auch in Sanitätshäusern eingelöst werden kann

  • kommt voraussichtlich nach 2026

Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V

  • Leistung ist noch nicht zu verordnen und daher von PVS zu unterbinden.

  • Neuer Workflow wird später spezifiziert damit z.b. auch in Sanitätshäusern eingelöst werden kann

  • Spezialfall: Macrogol welches aus der Arzneimitteldatenbank als Medizinprodukt übernommen wird im Verordnungsvorgang kann derzeit nicht auf einem E-Rezept verschrieben werden.

  • kommt voraussichtlich nach 2026

Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V

Enterale Ernährung

  • Bei enteraler Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V handelt es sich nicht um apothekenpflichtige Arzneimittel, sondern um bilanzierte Diäten. Somit können auch Leistungserbringer, die nicht Apotheken sind, diese nach Präqualifizierung abgeben.

  • Leistung ist noch nicht zu verordnen und daher von PVS zu unterbinden.

  • Neuer Workflow wird später spezifiziert damit z.b. auch in Sanitätshäusern eingelöst werden kann

  • kommt voraussichtlich nach 2026

Sprechstundenbedarf

Sprechstundenbedarf (Kennzeichnung)

In Ausbaustufe geplant (kein gesetzlicher Auftrag, daher keine Planung)

Stationsbedarf

Stationsbedarf

Nicht geplant

Hilfsmittel nach § 33 SGB V

Hilfsmittel

In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2026)

Heilmittel

Heilmittel

In Ausbaustufe geplant für: Physiotherapie, Ergotherapie, SSSST, Podologie, Ernährungstherapie (voraussichtlich nach 2026)

DIGA

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach §33a SGB V

In Ausbaustufe geplant (voraussichtliche Bereitstellung in 2025)

Soziotherapien nach SGB V §37a

In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2026)

Häusliche Krankenpflege nach SGB V §37b

In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich in 2025)

Außerklinische Intensivpflege nach SGB V §37c

Außerklinische Intensivpflege

In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2026)

Krankentransport / Taxifahrten SGB V §60

Krankentransport / Taxifahrten

In keiner Ausbaustufe bislang geplant

Art der Verordnung für apothekenpflichtige Arzneimittelverordnungen

Rezept-Typ / Verordnungsinhalt Status Details / Weitere Infos

Verordnungen aus den Arzneimittelstammdaten

✔️

Fertigarzneimittel. Soweit erstattungsfähig in der GKV (derzeit noch nicht BTM & T-Rezept); z.B. auch Parenterale Ernährung als Fertigbeutel

Freitextverordnungen

✔️

Soll möglichst nur verwendet werden, wenn es für verordnetes Produkt keine PZN gibt, Hinweis GKV-SV: Verhandlungen zu Anlage 23 Anforderungskatalog laufen

Strukturierte Rezepturen

✔️

Wirkstoffverordnungen

✔️

BTM und T-Rezepte derzeit ausgeschlossen.

Sonderthemen

Leistungsinhalt Status technische Verfügbarkeit im Fachdienst Status BMV-Ä Details / Weitere Infos

Entlassrezepte (Kennzeichnung)

✔️

Workflow 160/200

Mehrfachverordnung (Kennzeichnung)

✔️

Hinweis aus dem ITA-Newsletter für Anbieter von Gesundheits-IT (Update II/2023): Die Umsetzung der AMV-Anforderung zur Mehrfachverordnung gemäß der Pflichtfunktion P3-640 muss zum 1. April 2023 erfolgen. Der E-Rezept-Fachdienst der gematik unterstützt diese Funktionalität seit dem 4. Oktober 2022 im produktiven Betrieb. AMV-Anforderungskatalog siehe: https://update.kbv.de/ita-update/Verordnungen/Arzneimittel/EXT_ITA_VGEX_Anforderungskatalog_AVWG.pdf.

Isotretinoin, Alitretinoin und Acitretin

✔️ 💡

  • Retinoid-haltige Arzneimittel (Isotretinoin, Alitretinoin und Acitretin) sind zwar teratogen, werden aber nicht auf T-Rezept-Formularvordrucken verordnet sondern auf Muster 16

  • es gilt die Verwendung des Muster 16 inkl. der normalen Gültigkeitsfristen. Ausnahme: Frauen im gebärfähigen Alter (Die Patientin muss das Rezept innerhalb von sieben Tagen in der Apotheke einlösen bzw. "Verschreibungen sind […​] bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig" siehe AMVV §3b Abs. 2)

  • Da derzeit die Gültigkeitsfristen vom Verordnenden nicht vorgegeben werden, werden die Werte vom Fachdienst gesetzt. Die Apotheke hat die gesetzliche Regelung dennoch im Blick zu behalten.

Esketamin zur intranasalen Anwendung

✔️

Verordnung über E-Rezept mit Abgabe an Arzt (Direktzuweisung)

Rezepte für "Wunscharzneimittel" → Sonderformen

✔️

Der Versicherte erhält in der Apotheke einen Ausdruck zum Einreichen bei der Krankenkasse gemäß §15 Abs. 2 Rahmenvertrag §129 SGBV

Versicherungsformen

Nutzergruppe

Status

Details / Weitere Infos

Gesetzlich Versicherte

✔️

Gesetzlich Versicherte: Besondere Nutzergruppen

✔️

Hinweis: Die Wertetabelle "Tabelle 2: Transformation BesonderePersonengruppe VSD520" ist in der Technischen Anlage zu Anlage 4a (BMV-Ä) https://www.kbv.de/media/sp/04a_elektr._Gesundheitskarte_technische_Anlage.pdf zu beachten. Die KBV weist zudem in FAQ für digitale Muster darauf hin: https://update.kbv.de/ita-update/DigitaleMuster/KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf

Unfallkrankenkassen

✔️

Workaround (Apotheker & Berufsgenossenschaften) besteht, da keine KVNr in Abrechnungszentrum gelöscht werden muss.

Berufsgenossenschaften

✔️

Workaround (Apotheker & Berufsgenossenschaften) besteht, da keine KVNr in Abrechnungszentrum gelöscht werden muss.

(gesetzlich Versicherte) Selbstzahler

✔️

Nur für Selbstzahler die im Besitz einer KVNr sind (Pflichtfeld).

Private Krankenversicherungen

✔️

In PU verfügbar (abhängig von digitaler Identität)

Beihilfe

✔️

siehe Status für "Private Krankenversicherung"

Sonstige Kostenträger (Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse)

Die jeweiligen Kostenträger der Heilfürsorge, also Bund bzw. Länder, sind für die Umsetzung der TI-Anbindung und Anwendungsnutzung verantwortlich. Verpflichtende Termine gibt es nicht.

Es gibt bis heute einige Interessens- bzw. Absichtsbekundungen, insbesondere von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und einigen Ländern (Polizei, Strafvollzug), aber keinen belastbaren Plan.

Nutzergruppen

Nutzergruppe

Status

Details / Weitere Infos

Vertragsärztliche Ambulante (Zahn-) Arztpraxen

✔️

Hinweis: gilt auch für Terminservicestellen § 75 Abs. 1a SGB V und ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV).

Private ambulante (Zahn-) Arztpraxen

✔️

Voraussetzung ist der TI-Zugang.

Stationärer Bereich

✔️

Entlassverordnung und Direktzuweisungen von Zytostatika

Apotheker

✔️

HomeCare Unternehmen

Im Kontext Verordnung von Hilfsmitteln werden sie an die TI angeschlossen (Sonstige Leistungserbringer)

Pharmazeutische Unternehmen

Einzelfälle für ganz spezielle Verordnungen

Pflegeheim / Pflegekräfte

Derzeit sind keine Zugriffsrechte für Pflegekräfte für E-Rezepte vorgesehen.

Reha- und Vorsorgeinstitutionen

✔️

Gehört zu stationärem Bereich. Ärzte in diesen Einrichtungen sollen mit ihrem HBA E-Rezept ausstellen können.

Spezialisierten-Ambulanten-Palliativ-Versorgung

✔️

Sofern Voraussetzung erfüllt sind mit SMC-B /Betriebsstättennummer und HBA können dort tätige Ärzte E-Rezepte ausstellen.

Hebammen

Gemäß Anlage 1 der AMVV dürfen Hebammen und Entbindungspfleger vier Wirkstoffe ohne ärztliche Verordnung erhalten: Fenoterol, Lidocain, Methylergometrin und Oxytocin. Hinzu kommt, dass Hebammen auch Digitale Gesundheitsanwendungen verordnen dürfen (§ 134a iVm § 139e SGB V).

→ Hebammen können diese AM erwerben, stellen dann aber keine Verordnung darüber aus. eRP für Arzneimittel müssen also von Hebammen nicht erstellt werden können. DiGAs sind gesondert zu betrachten.

Leistungserbringer Hilfsmittel

Sanitätshäuser

Fachhandel für Diabetes

Versorgen Kunden mit Produkten nach §300 wie Blutzuckertestreifen oder auch Verbandstoffe. (sog. Geltungsarzneimittel) → Aktuell nicht notwendig an sich an TI anzuschließen, werden Akteur wenn Hilfsmittel als E-Rezept verordnet werden können.

Leistungserbringer Heilmittel

Physiotherapeuten

Vertriebswege nach §47 AMG

zentrale Beschaffungsstellen nach AMG §47 Abs.1 Satz 1. Nr. 5

Ausgabe von SMC-B für zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel der nephrologischen Versorgung (z.B. Dialysezentren) gemäß §340 Absatz 4 SGB V durch gematik legitimiert.